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# § 2 Sammeln von Unterstützungsbekundungen
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(1) Für das Sammeln von Unterstützungsbekundungen sind ausschließlich Formulare nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/788 zu verwenden.
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(2) Das Bundesverwaltungsamt kontrolliert die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 5 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/788 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 der Kommission vom 8. September 2015 über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt.
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(3) Deutsche mit Wohnsitz im Ausland können Unterstützungsbekundungen durch Unterzeichnung mit einer elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder in Papierform nur abgeben, wenn sie ihren Wohnsitz bei der örtlich zuständigen Auslandsvertretung registriert haben. Bei der Nutzung eines notifizierten elektronischen Identifizierungsmittels ist eine solche Registrierung nicht erforderlich.
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