8 lines
376 B
Markdown
8 lines
376 B
Markdown
# § 10 Beschäftigte
|
|
|
|
(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) wahrgenommen.
|
|
|
|
(2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
|
|
|
|
(3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das Recht, Beamte zu haben, verliehen werden.
|