776 B
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EAMIV
Verordnung über die Mindestanforderungen an die Informationen in elektronischen Programmen für die Verordnung von Arzneimitteln durch Vertragsärzte und über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Begriffsbestimmungen
- § 2 Mindestanforderungen an die Informationen in elektronischen Programmen
- § 3 Mindestanforderungen an die Darstellung der Informationen in elektronischen Programmen
- § 4 Veröffentlichung der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses
- § 5 Datenschutz und Datensicherheit
- § 6 Datenformate der maschinenlesbaren Form
- § 7 Inkrafttreten