# EAMIV **Verordnung über die Mindestanforderungen an die Informationen in elektronischen Programmen für die Verordnung von Arzneimitteln durch Vertragsärzte und über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses** --- Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. - [§ 1 Begriffsbestimmungen](§1.md) - [§ 2 Mindestanforderungen an die Informationen in elektronischen Programmen](§2.md) - [§ 3 Mindestanforderungen an die Darstellung der Informationen in elektronischen Programmen](§3.md) - [§ 4 Veröffentlichung der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses](§4.md) - [§ 5 Datenschutz und Datensicherheit](§5.md) - [§ 6 Datenformate der maschinenlesbaren Form](§6.md) - [§ 7 Inkrafttreten](§7.md)