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# § 12 Eigenüberwachung
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(1) Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet,
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1.eine Eigenüberwachung durchzuführen, die der Einhaltung des Kontrollplans dient, insbesondere der Wirksamkeit des Behandlungskonzepts, seiner Anwendung in der betrieblichen Praxis, sowie der Einhaltung von Grenzwerten und Zielvorgaben,
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2.einen Kontrollplan zu erstellen, anhand dessen sich die Einhaltung der maximal zulässigen Werte nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 sowie § 10 Absatz 2, 3 und 4 überprüfen lässt, und
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3.die Ergebnisse der Überprüfung im Betriebstagebuch gemäß Anlage 5a des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zu dokumentieren.
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(2) Bei einer Überschreitung der maximal zulässigen Werte nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 sowie § 10 Absatz 2, 3 und 4 hat der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage
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1.unverzüglich eine Defizitanalyse durchzuführen und einen Maßnahmenplan zu erstellen sowie
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2.die Arbeitsanweisungen im Behandlungskonzept gemäß Anlage 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes entsprechend anzupassen.
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