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# § 35 Ausschüsse
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(1) Der Rundfunkrat bildet aus der Mitte seiner Mitglieder je einen Programmausschuss für Hörfunk und Fernsehen; daneben kann er weitere Ausschüsse einrichten.
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(2) Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Rundfunkrates im jeweiligen Aufgabenbereich vor. Sie erstatten dem Rundfunkrat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit.
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(3) Näheres regelt die Geschäftsordnung.
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