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# § 1 Rechtsform
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(1) Die Rundfunkanstalt des Bundesrechts Deutsche Welle ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Auslandsrundfunk.
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(2) Die Deutsche Welle ist rechtsfähig und hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der folgenden Bestimmungen.
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(3) Die Deutsche Welle gibt sich eine Satzung zur Regelung der betrieblichen Ordnung.
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