8 lines
408 B
Markdown
8 lines
408 B
Markdown
# § 9 Voraussetzungen für die Berufungen
|
|
|
|
In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer
|
|
1.Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
|
|
2.die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
|
|
3.die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und
|
|
4.über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.
|