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# § 4 Unvereinbare Aufgaben
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(1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.
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(2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen
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1.Aufgaben der Gerichtsverwaltung,
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2.andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind,
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3.Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung,
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4.Prüfungsangelegenheiten,
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5.den Vorsitz in Einigungsstellen im Sinne des § 73 Absatz 2 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).
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