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# § 2 Dienstjubiläen, Dankurkunden und Dienstjubiläumszuwendungen
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(1) Anlässlich des 25-jährigen, 40-jährigen und50-jährigenDienstjubiläums wird eine Dankurkunde ausgehändigt und wird eine Dienstjubiläumszuwendung gewährt.
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(2) Die Zuwendung beträgt nach einer Dienstzeit von
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1.25 Jahren 350 Euro,
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2.40 Jahren 500 Euro,
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3.50 Jahren 600 Euro.
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(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, denen aus demselben Anlass bereits eine Zuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.
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(4) § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Sonderurlaubsverordnung bleibt unberührt.
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