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lawgit/laws_md/dev_2012/§2.md

510 B

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, des Zuteilungsgesetzes 2007 sowie der Zuteilungsverordnung 2007.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist 1.zuständige Behörde: das Umweltbundesamt, 2.Datenmitteilung: Mitteilung des Betreibers über die nach dieser Verordnung anzugebenden Daten, 3.Gesamtbrennstoffenergie: Summe der zugeführten Brennstoffmengen multipliziert mit ihren jeweiligen unteren Heizwerten.