# § 2 Begriffsbestimmungen (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, des Zuteilungsgesetzes 2007 sowie der Zuteilungsverordnung 2007. (2) Im Sinne dieser Verordnung ist 1.zuständige Behörde: das Umweltbundesamt, 2.Datenmitteilung: Mitteilung des Betreibers über die nach dieser Verordnung anzugebenden Daten, 3.Gesamtbrennstoffenergie: Summe der zugeführten Brennstoffmengen multipliziert mit ihren jeweiligen unteren Heizwerten.