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# § 3 Gebührenschuldner
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(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist verpflichtet,
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1.wer die gebührenpflichtige Leistung durch einen Antrag auf Datenverarbeitung veranlasst,
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2.wer die Gebührenschuld eines anderen übernommen hat oder
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3.wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
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(2) Wer die Gebührenschuld eines anderen übernimmt, hat dem Forschungsdatenzentrum dies schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
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(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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