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# § 49 Ausstattung des Wahlvorstandes
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Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
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1.das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
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2.das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
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3.amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
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4.Vordruck der Wahlniederschrift,
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5.Vordruck der Schnellmeldung,
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6.Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
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7.Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27,
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8.Verschlussmaterial für die Wahlurne,
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9.Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.
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