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# § 2 Zugangsvoraussetzungen
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(1) Das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an der Abschlussprüfung wird durch die Bundeswehrfachschule sichergestellt.
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(2) Zugangsvoraussetzungen sind
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1.für den Lehrgang zur Erlangung des Hauptschulabschlusses die Erfüllung der Schulpflicht,
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2.für den Lehrgang zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses/Realschulabschlusses der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss,
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3.für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachschulreife
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a)der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und
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b)das Zeugnis über eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss einer Berufsfachschule oder der Nachweis einer hinreichenden, mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung,
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4.für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachhochschulreife
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a)der Realschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und
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b)der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer hinreichenden einschlägigen Berufserfahrung.
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(3) Die Teilnahme an einer Abschlussprüfung ist nicht zulässig, wenn der angestrebte Abschluss bereits erworben wurde.
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