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# § 37 Begriff und Aufgabe
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(1) Forstwirtschaftliche Vereinigungen sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von
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anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften,
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Forstbetriebsverbänden oder
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nach Landesrecht gebildeten Waldwirtschaftsgenossenschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen einschließlich der Gemeinschaftsforsten
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zu dem ausschließlichen Zweck, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes hinzuwirken.
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(2) Forstwirtschaftliche Vereinigungen dürfen nur folgende Maßnahmen zur Aufgabe haben:
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1.Unterrichtung und Beratung der Mitglieder sowie Beteiligung an der forstlichen Rahmenplanung;
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2.Koordinierung des Absatzes;
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3.marktgerechte Aufbereitung und Lagerung der Erzeugnisse;
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4.Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder;
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5.Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten.
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