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# § 2
Die Zusatzstatistik erfaßt
1.laufende und einmalige Leistungen, gegliedert nach den im Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes genannten Hilfearten sowie nach Leistungen in und außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen,
2.Name und Alter der Empfänger dieser Leistungen sowie deren Zuordnung zu einer bestimmten Empfängergruppe.