14 lines
685 B
Markdown
14 lines
685 B
Markdown
# § 55
|
|
|
|
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung.
|
|
|
|
(2) Zur Verhandlung ist der Bundespräsident zu laden. Dabei ist er darauf hinzuweisen, daß ohne ihn verhandelt wird, wenn er unentschuldigt ausbleibt oder ohne ausreichenden Grund sich vorzeitig entfernt.
|
|
|
|
(3) In der Verhandlung trägt der Beauftragte der antragstellenden Körperschaft zunächst die Anklage vor.
|
|
|
|
(4) Sodann erhält der Bundespräsident Gelegenheit, sich zur Anklage zu erklären.
|
|
|
|
(5) Hierauf findet die Beweiserhebung statt.
|
|
|
|
(6) Zum Schluß wird der Vertreter der Anklage mit seinem Antrag und der Bundespräsident mit seiner Verteidigung gehört. Er hat das letzte Wort.
|