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# § 1 Anwendungsbereich
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(1) Diese Verordnung dient der Sicherung der Qualität in der rechtlichen Betreuung und soll gewährleisten, dass berufliche Betreuer befähigt sind, ihre Aufgabe gegenüber den von ihnen betreuten Menschen verantwortungsvoll auszuüben.
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(2) Diese Verordnung regelt die Einzelheiten
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1.der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes für die Registrierung als beruflicher Betreuer erforderlichen persönlichen Eignung,
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2.der nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes für die Registrierung als beruflicher Betreuer erforderlichen Sachkunde sowie ihren Nachweis,
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3.der Anforderungen an einen Sachkundelehrgang und dessen Anerkennung,
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4.der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und
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5.des Registrierungsverfahrens.
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