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# § 3 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
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(1) Im öffentlichen Dienst darf der Richter nur eine richterliche oder eine nach § 4 des Deutschen Richtergesetzes mit dem Richteramt vereinbare Nebentätigkeit wahrnehmen. Entsprechendes gilt für eine Tätigkeit, die der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gleichsteht.
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(2) Welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst anzusehen sind oder ihm gleichstehen, bestimmt sich nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften.
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