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# § 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)
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(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen.
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(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als einen Arbeitstag, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.
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(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
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