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# § 70 Sitzungen des Vorstandes
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(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen.
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(2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.
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(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
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