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# § 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
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(1) Zum Beisitzer kann nur ein Rechtsanwalt berufen werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). § 94 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
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(2) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann aus den in § 67 angeführten Gründen abgelehnt werden.
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