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# § 16 Zahl der Personalratsmitglieder
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(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
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1.5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Mitglied,
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2.21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
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3.51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
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4.151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
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5.301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
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6.601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern.
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Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 1 000 Beschäftigte und in Dienststellen mit mehr als 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 2 000 Beschäftigte.
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(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 31.
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