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# § 10 Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Technik
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(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(2) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
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1.Arbeitsauftrag II,
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2.Planung, Montage und Installation,
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3.Störungssuche und Instandsetzung,
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4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
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(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
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a)Aufträge erfassen, Arbeitsabläufe planen,
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b)technische Anlagen, Systeme und Bordeinrichtungen montieren,
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c)Funktionsprüfungen durchführen,
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d)technische Anlagen und Systeme ein- oder auswintern,
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e)Störungen feststellen und beheben,
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f)Maßnahmen der Qualitätssicherung anwenden,
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g)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
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h)die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen
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kann;
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2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Montieren, Prüfen und Instandsetzen von technischen Anlagen, Systemen und Bordeinrichtungen sowie Ein- und Auswintern;
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3.der Prüfling soll vier Arbeitsproben durchführen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen;
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4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 20 Minuten erfolgen.
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(4) Für den Prüfungsbereich Planung, Montage und Installation bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
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a)Aufbau und Funktionen von technischen Anlagen und Systemen darstellen,
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b)Auftragsdaten bearbeiten und Informationen auswerten,
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c)Zeichnungen und Pläne anfertigen und anwenden,
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d)Werkstoffeigenschaften unterscheiden und Montageverfahren festlegen,
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e)Aufbau, Funktion und Einsatz von Werkzeugen und Maschinen unterscheiden,
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f)Planungsunterlagen zur Montage, Installation und Wartung von technischen Anlagen und Systemen erstellen,
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g)qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,
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h)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
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kann;
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2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
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3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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(5) Für den Prüfungsbereich Störungssuche und Instandsetzung bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
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a)Ursachen von Störungen an technischen Anlagen und Systemen feststellen,
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b)Planungsunterlagen zur Instandsetzung und Veränderung von technischen Anlagen erstellen,
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c)Service- und Wartungspläne erstellen,
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d)Schäden an Riggsystemen beurteilen, Planungsunterlagen zur Vermeidung von Schäden erstellen
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e)qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,
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f)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
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kann;
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2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
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3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
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2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
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3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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