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# § 3 Meisterprüfungsarbeit
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(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
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1.ein Geigenbogen,
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2.ein Bratschenbogen,
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3.ein Cellobogen,
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4.ein Baßbogen nach deutschem oder französischem Modell.
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(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß das zu verwendende Material und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
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(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die Materialliste, die Werkzeichnung mit Maßangaben sowie die Vor- und Nachkalkulation vorzulegen.
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(4) Die Materialliste, die Werkzeichnung mit Maßangaben sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
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