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# § 95 Verjährung
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(1) Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon
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1.beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt,
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2.tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt.
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(2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer
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1.eines Widerspruchsverfahrens,
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2.eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens,
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3.einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes,
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4.eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und
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5.eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.
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(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch
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1.die Einleitung des Disziplinarverfahrens,
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2.die Erhebung der Disziplinarklage und
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3.die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage.
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