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524 B

§ 2 Widersprüche in Angelegenheiten der Beamtenversorgung

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Beamtenversorgung wird auf folgende Behörden übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben: 1.die Service-Center der Generalzolldirektion, 2.das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, 3.das Bundessprachenamt, 4.das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr, 5.das Katholische Militärbischofsamt, 6.die Universitäten der Bundeswehr.