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# § 11 Angaben der abrufenden Stelle
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Die abrufende Stelle übermittelt bei einem automatisierten Abruf von Meldedaten zur Sicherstellung der Aufgaben der Meldebehörden nach § 34 Absatz 5 und § 34a Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Angaben:
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1.Bezeichnung der Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle,
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2.Anschrift (Straße und Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort),
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3.Erreichbarkeit (Telefon und E-Mail-Adresse),
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4.das Aktenzeichen der abrufenden Stelle,
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5.den Anlass des Abrufs und
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6.die Kennung der abrufenden Person oder bei einem maschinellen Abruf die Bezeichnung des Verfahrens.
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Die Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen, die keine Behörden nach § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes sind, übermitteln die Daten nach Satz 1 auch zum Zwecke der Protokollierung. Die abrufende und die Auskunft gebende Stelle haben die technischen Vorgaben in Nummer 8 der Anlage sicherzustellen.
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