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# § 1 Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze
(1) Diese Verordnung bestimmt die Voraussetzungen für automatisierte Abrufe von Meldedaten durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder sowie die Form und den Inhalt der Daten bei länderübergreifenden Abrufen nach den §§ 34a, 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes.
(2) Die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen und die Meldebehörden unterstützen im automatisierten Abruf von Meldedaten nach § 38 des Bundesmeldegesetzes bei den in § 38 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Namen eine phonetische Suche. Die phonetische Suche erfolgt nach den in Nummer 1 der Anlage dargestellten technischen Vorgaben.
(3) Der automatisierte Abruf von Meldedaten erfolgt im synchronen Verfahren.
(4) In Treffer- oder Ergebnislisten sind Einträge auf 1 000 Datensätze zu begrenzen. Eine Reduzierung dieser Obergrenze auf weniger als 1 000 Einträge ist unzulässig.
(5) In der Personensuche wird durch die abrufende Stelle nach den technischen Vorgaben in Nummer 2 der Anlage der Wohnort bestimmt, in dessen Datenbestand gesucht werden soll. In der freien Suche wird durch die abrufende Stelle nach den technischen Vorgaben in Nummer 3 der Anlage die Stelle bestimmt, in deren Datenbestand gesucht werden soll.