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652 B

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1.Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut), soweit diese durch serologische Untersuchung oder durch virologische Untersuchung (Genomnachweis des Erregers der Einhufer-Blutarmut) festgestellt ist; 2.Verdacht des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut, soweit das Ergebnis einer a)serologischen oder klinischen Untersuchung oder b)pathologisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch der Einhufer-Blutarmut befürchten lässt; 3.Ansteckungsverdacht, soweit auf Grund epidemiologischer Nachforschungen eine Ansteckung mit der Einhufer-Blutarmut nicht ausgeschlossen werden kann.