Files
lawgit/laws_md/blg/§24.md

4 lines
190 B
Markdown

# § 24
Für Leistungsvorbereitungen (§ 16) sowie für Schäden, die infolge einer Beschlagnahme (§ 45) entstehen, ist dem Leistungspflichtigen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.