8 lines
433 B
Markdown
8 lines
433 B
Markdown
# § 16
|
|
|
|
(1) Der Leistungspflichtige ist zu Handlungen, Duldungen und Unterlassungen verpflichtet, die zur ordnungsmäßigen Vorbereitung der Leistung notwendig sind.
|
|
|
|
(2) Die Anforderung der Leistungsvorbereitungen wird unwirksam, wenn nicht binnen drei Monaten eine Anforderung nach § 2 ausgesprochen wird.
|
|
|
|
(3) Anforderungsbehörde für die Leistungsvorbereitungen ist die für die Anforderung der Leistung zuständige Behörde.
|