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# § 6 Datenverarbeitung und Datenübermittlung, Mitarbeit in Organisationen
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(1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten ist befugt, die von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz zu verarbeiten.
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(2) Das Zentrum für Krebsregisterdaten
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1.führt die von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten qualitätsgesicherten Daten zusammen und prüft diese auf Einheitlichkeit, Vollständigkeit und Vollzähligkeit,
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2.erstellt einen bundesweit einheitlichen Datensatz aus den von den Krebsregistern übermittelten Daten,
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3.führt Studien und Analysen zu wesentlichen Fragen des bundesweiten Krebsgeschehens einschließlich der Analyse regionaler Unterschiede durch, insbesondere zu
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a)den jährlichen Krebsneuerkrankungszahlen und Krebssterberaten,
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b)dem Verlauf der Erkrankungen,
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c)der Stadienverteilung bei Diagnose der Krebskrankheit,
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d)weiteren Indikatoren des Krebsgeschehens, insbesondere Prävalenz, Erkrankungsrisiken und Sterberisiken,
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e)dem Versorgungsgeschehen und
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4.arbeitet in wissenschaftlichen Gremien, europäischen und internationalen Organisationen mit Bezug zur Krebsregistrierung und Krebsepidemiologie mit.
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