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# § 7 Personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen
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Personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat, einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen, im Sinne des § 9 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
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1.die in § 1 genannten Daten,
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2.die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten,
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3.zusätzliche Personeninformationen wie vorhandene Kenntnisse oder Fähigkeiten der in § 2 Absatz 1 Nummer 2 genannten Art und
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4.Angaben zur Haftnotierung wie Art und Anlass der Freiheitsentziehung, Einweisungsbehörde, Haftanstalt, Beginn und Ende der Haft.
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