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# § 6 Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung
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(1) Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung im Sinne des § 9 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
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1.die in § 1 genannten Daten,
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2.die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten,
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3.die in § 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16 genannten Daten,
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4.zusätzliche Personeninformationen wie spezielle Kenntnisse oder Fähigkeiten,
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5.Angaben zur Fahndungsnotierung wie Ausschreibungsbehörde, sachbearbeitende Dienststelle, Anlass und Zweck der Ausschreibung, Eingabedatum, Löschungstermin bei Fristablauf, Fahndungsregion,
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6.digitalisierte Dokumente wie Haftbefehle, Ausweisungsverfügungen,
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7.das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs, die Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung eines Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder eines Containers.
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(2) Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen sich beziehen auf
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1.Personen, nach denen zum Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, jeweils einschließlich der internationalen Rechtshilfe hierfür nach § 15 des Bundeskriminalamtgesetzes, und des Strafvollzugs gefahndet wird insbesondere zur
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a)Festnahme,
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b)Aufenthaltsermittlung,
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c)Feststellung der Identität,
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d)Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen,
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e)Durchführung von DNA-Probeentnahmen,
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f)Sicherstellung von Führerscheinen und
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g)Durchsetzung eines Fahrverbots,
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2.Personen, nach denen zum Zwecke der Abwehr erheblicher Gefahren gefahndet wird insbesondere zur
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a)Ingewahrsamnahme,
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b)Aufenthaltsermittlung,
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c)Kontrolle, soweit nach Polizeirecht zulässig,
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d)Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen und
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e)Durchführung von DNA-Probeentnahmen,
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3.Personen, nach denen zum Zwecke der Durchführung aufenthaltsbeendender oder einreiseverhindernder Maßnahmen gefahndet wird insbesondere zur
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a)Festnahme,
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b)Aufenthaltsermittlung,
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c)Einreiseverweigerung,
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d)Zurückschiebung sowie zur
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e)Prüfung ausländerrechtlicher Maßnahmen, und
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4.Personen, die zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben sind.
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(3) Die Daten gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen sich im Zusammenhang mit zur Fahndung oder zur polizeilichen Beobachtung ausgeschriebenen Sachen auch beziehen auf
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1.Eigentümer,
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2.Besitzer,
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3.Geschädigte und
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4.andere Personen, die in einer Beziehung zur ausgeschriebenen Sache stehen, wie Leasingnehmer.
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