4 lines
314 B
Markdown
4 lines
314 B
Markdown
# § 12 Elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung
|
|
|
|
Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Dokumentationen und Nachweise können mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erstellt und mit Zustimmung der zuständigen Behörde elektronisch oder in elektronischer Form vorgelegt oder übermittelt werden.
|