26 lines
1.8 KiB
Markdown
26 lines
1.8 KiB
Markdown
# § 25 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
|
|
|
|
1.Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
|
|
a)sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
|
|
aa)die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 25.04 Nummer 1 und 2 nicht überschreitet und
|
|
bb)die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 25.04 Nummer 3 nicht unterschreitet und
|
|
|
|
b)die Vorschriften über
|
|
aa)das Verhalten beim Begegnen nach § 25.06,
|
|
bb)die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 25.11 Nummer 1 und ein nach dieser Vorschrift angeordnetes Verbot der Schifffahrt,
|
|
cc)das Verhalten beim Durchfahren der Schleuse Bernburg nach § 25.18 Nummer 1 und
|
|
dd)den Sprechfunk nach § 25.23 Nummer 2 und 3
|
|
|
|
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese Vorschriften oder ein angeordnetes Verbot der Schifffahrt eingehalten werden.
|
|
|
|
2.Der Schiffsführer hat
|
|
a)sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 25.02 Nummer 1 und die zugelassene Abladetiefe nach § 25.02 Nummer 2 Satz 3 nicht überschreitet,
|
|
b)die Vorschriften über
|
|
aa)die Zusammenstellung der Verbände nach § 25.03 Nummer 1 und 2 Satz 1 und
|
|
bb)das Verhalten gegenüber einer Seilfähre nach § 25.22 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Nummer 3,
|
|
|
|
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
|
|
c)das in § 25.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
|
|
|
|
3.Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 25.02 Nummer 1 und die zugelassene Abladetiefe nach § 25.02 Nummer 2 Satz 3 nicht überschreitet.
|