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# § 14 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
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1.Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
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a)sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 14.04 nicht überschreitet, und
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b)die Vorschrift über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 14.11 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.
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2.Der Schiffsführer hat
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a)sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 nicht überschreitet, und
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b)die Vorschriften über
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aa)die Zusammenstellung der Verbände nach § 14.03 und
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bb)die Meldepflicht nach § 14.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2 Satz 2 bis 4 und Nummer 3 bis 5
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einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
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3.Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 nicht überschreitet.
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