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511 B

§ 51 Atemschutzgerättragende Personen

(1) Wer eine Bescheinigung als atemschutzgerättragende Person erwerben will, muss 1.mindestens 18 Jahre alt sein und 2.die erforderliche Eignung besitzen, um Atemschutzgeräte nach Artikel 19.12 Nummer 10 Buchstabe a des ES-TRIN zur Rettung von Personen benutzen zu können.

(2) Die erforderliche Eignung ist vorhanden, wenn die betreffende Person ihre Tauglichkeit und Befähigung mit einer Teilnahmebescheinigung eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs nachweist.