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# § 112 Mindestbesatzung auf Personenfähren
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(1) Die Mindestbesatzung einer Personenfähre beträgt:
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[Tabelle]
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(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre oder eine Kahnfähre.
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(3) Die Mindestbesatzung nach Absatz 1 für eine Fähre der Stufe 2 kann um den Decksmann vermindert werden, wenn
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1.die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,
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2.die Fähre neben den Anforderungen nach Absatz 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und
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3.sichergestellt ist, dass das Festmachen an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.
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Verfügt eine Fähre nur über eine Hauptantriebsmaschine, muss der Anker bei schlechter Zugänglichkeit der Ankereinrichtung vom Steuerhaus fernbetätigt fallen gelassen werden können.
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(4) Erfüllt eine Fähre die in Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Voraussetzungen nicht, bestimmt sich die Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Stufe. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Decksmann 180.
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(5) Anstatt eines Decksmannes kann auch ein Fährjunge und anstatt eines Decksmannes 180 kann auch ein Fährgehilfe eingesetzt werden.
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