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# § 20 Veröffentlichung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts
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Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner Internetseite Folgendes:
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1.das nationale Emissionsinventar, gegebenenfalls einschließlich Anpassungen,
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2.die nationale Emissionsprognose,
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3.den informativen Inventarbericht sowie
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4.zusätzliche Berichte und Angaben, die der Europäischen Kommission gemäß den §§ 17 und 18 übermittelt werden.
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