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lawgit/laws_md/bimschv_43/§20.md

483 B

§ 20 Veröffentlichung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts

Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner Internetseite Folgendes: 1.das nationale Emissionsinventar, gegebenenfalls einschließlich Anpassungen, 2.die nationale Emissionsprognose, 3.den informativen Inventarbericht sowie 4.zusätzliche Berichte und Angaben, die der Europäischen Kommission gemäß den §§ 17 und 18 übermittelt werden.