483 B
483 B
§ 20 Veröffentlichung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts
Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner Internetseite Folgendes: 1.das nationale Emissionsinventar, gegebenenfalls einschließlich Anpassungen, 2.die nationale Emissionsprognose, 3.den informativen Inventarbericht sowie 4.zusätzliche Berichte und Angaben, die der Europäischen Kommission gemäß den §§ 17 und 18 übermittelt werden.