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# § 8 Wesentliche Änderung einer Feuerungsanlage
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Wird eine Feuerungsanlage wesentlich geändert, sind die Anforderungen dieses Unterabschnitts sowie die zusätzlichen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb im jeweils maßgeblichen Abschnitt 2, 3, 4, 5 oder 6 anzuwenden auf
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1.die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie
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2.die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird.
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Für die Bestimmung, welche Anforderungen anzuwenden sind, ist die Gesamtleistung der Feuerungsanlage nach erfolgter wesentlicher Änderung maßgeblich.
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