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# § 17 Überwachungsplan und Überwachungsprogramm
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(1) Die zuständige Behörde hat im Rahmen des Überwachungssystems einen Überwachungsplan zu erstellen. Der Überwachungsplan muss Folgendes enthalten:
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1.den räumlichen Geltungsbereich des Plans,
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2.eine allgemeine Beurteilung der Anlagensicherheit im Geltungsbereich des Plans,
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3.ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Betriebsbereiche,
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4.ein Verzeichnis der Gruppen von Betriebsbereichen nach § 15,
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5.ein Verzeichnis der Betriebsbereiche, in denen sich durch besondere umgebungsbedingte Gefahrenquellen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen oder die Auswirkungen eines solchen Störfalls verschlimmern können,
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6.die Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung,
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7.die Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass,
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8.Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Überwachungsbehörden.
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Die Überwachungspläne sind von der zuständigen Behörde regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
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(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen und aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
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1.ein Jahr, bei Betriebsbereichen der oberen Klasse, sowie
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2.drei Jahre, bei Betriebsbereichen der unteren Klasse,
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es sei denn, die zuständige Behörde hat auf der Grundlage einer systematischen Beurteilung der mit den Betriebsbereichen verbundenen Gefahren von Störfällen andere zeitliche Abstände erarbeitet.
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(3) Die systematische Beurteilung der Gefahren von Störfällen nach Absatz 2 muss mindestens folgende Kriterien berücksichtigen:
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1.mögliche Auswirkungen des Betriebsbereichs auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt,
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2.die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und anderer für die Anlagensicherheit wesentlicher Rechtsvorschriften und
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3.für die Anlagensicherheit wesentliche Ergebnisse von Überwachungsmaßnahmen, die im Rahmen anderer Rechtsvorschriften durchgeführt worden sind.
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