13 lines
1.1 KiB
Markdown
13 lines
1.1 KiB
Markdown
# § 12 Sonstige Pflichten
|
|
|
|
(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse hat
|
|
1.auf Verlangen der zuständigen Behörde zu einer von ihr benannten, zur Informationsweitergabe geeigneten Stelle der öffentlichen Verwaltung eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung einzurichten und zu unterhalten sowie
|
|
2.eine Person oder Stelle mit der Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu beauftragen und diese der zuständigen Behörde zu benennen.
|
|
|
|
(2) Der Betreiber hat Unterlagen über die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erforderliche Durchführung
|
|
1.der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der sicherheitsrelevanten Anlagenteile,
|
|
2.der Überwachung und regelmäßigen Wartung der Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,
|
|
3.der sicherheitsrelevanten Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie
|
|
4.der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen
|
|
zu erstellen. Die Unterlagen sind bis zur nächsten Vor-Ort-Besichtigung, jedoch mindestens fünf Jahre ab Erstellung zur Einsicht durch die zuständige Behörde aufzubewahren.
|