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# § 18 Erlöschen der Genehmigung
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(1) Die Genehmigung erlischt, wenn
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1.innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
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2.eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
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worden ist.
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(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.
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(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.
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