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# § 7 Wirtschaftsplan
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(1) Der Vorstand stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der
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-eine Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung,
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-eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Investitionsplanung,
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-eine Personalplanung
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umfasst. In den Wirtschaftsplan können Mittel zur Bildung von Rücklagen eingestellt werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Einzelheiten regelt die Satzung.
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(2) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Verwaltungsrats. Die Abführung an den Bundeshaushalt erfolgt auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes. Die Höhe der Abführung soll sich am Jahresüberschuss der Bundesanstalt orientieren.
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