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# § 14 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
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(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
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1.Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben
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a)in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),
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b)in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),
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c)in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);
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2.eine aggregierte Darstellung des Anteils der für das jeweilige Haushaltsjahr insgesamt veranschlagten Ausgaben für Investitionen an den veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt; dabei werden die veranschlagten Ausgaben für Investitionen um ausgabenseitige finanzielle Transaktionen bereinigt; darüber hinaus werden von den veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt die Ausgaben der Bereichsausnahme nicht berücksichtigt, soweit sie 1 Prozent des nominalen Bruttoinlandprodukts übersteigen sowie ausgabenseitige finanzielle Transaktionen abgezogen,
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3.eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;
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4.eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und die Stellen der Angestellten und Arbeiter.
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Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
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(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).
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