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# § 337 Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
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(1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben.
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(2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe zurückzugeben.
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